Die KI-Kennzeichnung gilt — für deine Website meistens nicht
Seit dem 2. August 2026 ist Artikel 50 der KI-Verordnung anwendbar. Seitdem liegt in vielen Postfächern dasselbe Angebot: KI-Compliance-Check, Kennzeichnungspaket, Beratungsstunde. Die Frage dahinter lautet meistens: „Ich habe meine Texte mit ChatGPT geschrieben — muss ich das jetzt hinschreiben?“
Kurze Antwort: wahrscheinlich nicht.
Was das Gesetz verlangt
Artikel 50 richtet sich an zwei verschiedene Gruppen, und die meisten Betriebe gehören zu keiner von beiden.
An die Anbieter der KI-Systeme — OpenAI, Google, Anthropic. Sie müssen ihre Ausgaben maschinenlesbar markieren (Absatz 2), damit sich später erkennen lässt, dass ein Bild aus einer Maschine kam. Für Systeme, die vor dem
- August 2026 schon auf dem Markt waren, gilt dafür eine Frist bis zum
2. Dezember 2026. Deren Aufgabe, nicht deine.
An die Betreiber — also an jeden, der so ein System einsetzt. Auf einer Betriebswebsite sind davon zwei Fälle überhaupt denkbar, beide in Absatz 4. Ein dritter betrifft Emotionserkennung und biometrische Einordnung (Absatz 3) und kommt auf normalen Seiten nicht vor.
- Täuschend echte Bilder, Töne oder Videos müssen offengelegt werden. Das Gesetz nennt sie „Deepfakes“ und meint damit Inhalte, die existierenden Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähneln und die jemand für echt halten würde (Artikel 3 Nummer 60). Die beiden fett gesetzten Wörter werden gern übersehen: Eine Werkstatt, ein Fuhrpark, ein Gebäude sind Gegenstände und Einrichtungen, keine Personen.
- Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse müssen offengelegt werden — und selbst das entfällt, wenn ein Mensch sie vor der Veröffentlichung geprüft und die redaktionelle Verantwortung übernommen hat.
Ein Chat-Fenster fällt unter Absatz 1 — eine eigene Regel mit eigener Logik, und mit einem anderen Adressaten, als die meisten annehmen.
Eine Website, die mit KI gebaut wurde, muss nach Artikel 50 der KI-Verordnung nicht als solche gekennzeichnet werden — die Pflicht trifft täuschend echte Bilder und Töne, nicht das Bauverfahren.
Was das für deine Seite heißt
| Was du getan hast | kennzeichnen? | |—|—| | Website mit einem KI-Baukasten gebaut | nein | | Leistungstexte mit ChatGPT geschrieben und selbst durchgesehen | nein | | Bilder von KI freistellen, entrauschen, zuschneiden lassen | nein | | Eine Seite ins Englische übersetzen lassen | nein | | Ein fotorealistisches Bild erzeugt, das wie eine Aufnahme aus deinem Betrieb aussieht | ja \* | | Eine Stimme geklont, etwa für einen Ansagetext | ja | | Ein Chat-Fenster auf der Seite, das nicht sagt, dass eine KI antwortet | kommt darauf an |
Die letzte Zeile ist die einzige, die sich nicht in einem Wort beantworten lässt — und sie wird derzeit überall falsch beantwortet.
Artikel 50 Absatz 1 verpflichtet den Anbieter des Systems, nicht dich: Er muss den Bot so bauen, dass ein Mensch merkt, mit wem er spricht. Wer ein fertiges Chat-Widget nur einbindet, ist Betreiber und hat aus Artikel 50 keine eigene Pflicht. Wer sich dagegen einen Bot bauen lässt und ihn unter seinem eigenen Namen betreibt, ist nach Artikel 3 Nummer 3 selbst Anbieter — und damit doch gemeint.
Dazwischen liegen die meisten echten Fälle. Sieh trotzdem gleich nach, ob unten rechts auf deiner Startseite eine Sprechblase auftaucht: Wenn ja, lohnt die Frage an den, der sie eingebaut hat. Dazu steht am Montag ein eigener Beitrag hier.
\* Genau genommen ist das die vorsichtige Lesart. Ob eine erfundene Szene ohne konkrete reale Vorlage schon ein Deepfake ist, hat noch kein Gericht entschieden. Der Wortlaut trägt es, sicher ist es nicht — und im Zweifel kostet eine Zeile unter dem Bild weniger als die Klärung.
Zwei Zeilen mit „ja“ heißen: kennzeichnen. Sie heißen nicht: erlaubt. Ein erfundenes Foto, das wie deine Werkstatt aussieht, bleibt auch mit Hinweis eine irreführende Aussage über deinen Betrieb (§ 5 UWG). In Heilberufen kommt die Berufsordnung dazu.
Die Grenze, die im Gesetz steht
Für dich als Betreiber entscheidet eine einzige Frage, und sie steht in der Begriffsbestimmung: Ähnelt der Inhalt existierenden Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen — und würde ihn jemand für echt halten (Artikel 3 Nummer 60)? Trifft beides zu, ist es ein Deepfake und gehört offengelegt. Trifft es nicht zu, nicht.
Für die Hersteller der Werkzeuge zieht die Verordnung dieselbe Linie an anderer Stelle. Artikel 50 Absatz 2 nimmt Systeme aus, die
> „eine unterstützende Funktion für die Standardbearbeitung ausführen oder > die vom Betreiber bereitgestellten Eingabedaten oder deren Semantik nicht > wesentlich verändern“.
Das ist die Photoshop-Grenze als Rechtsnorm. Sie gilt der Markierungspflicht der Anbieter — und beschreibt trotzdem genau den Unterschied, um den es bei dir geht: Entrauschen, Hochskalieren, Freistellen, Grammatikkorrektur sind Werkzeug. Ein Bild, das aus einem Satz entsteht, ist Erzeugung.
Wie sorgfältig du dabei vorgegangen bist, spielt keine Rolle. In dieser Ausnahme steht nichts über Prompts. Maßstab ist, was das System getan hat, nicht wie gut es gesteuert wurde.
Was passiert, wenn du es falsch machst
Diese Frage stellt sich zu Recht, bevor man ein Angebot annimmt oder ablehnt.
Verstöße gegen die Transparenzpflichten fallen unter Artikel 99 Absatz 4 der Verordnung: bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
Diese Zahl ist für einen Handwerksbetrieb ohne Aussagekraft, und zwar aus einem Grund, der in derselben Vorschrift steht: Für kleine und mittlere Unternehmen gilt der jeweils niedrigere Betrag (Artikel 99 Absatz 6). Bei 600.000 Euro Jahresumsatz ist die Obergrenze also nicht 15 Millionen, sondern 18.000 Euro.
Zwei Dinge dämpfen das weiter — und ein drittes nicht:
- Es sind Obergrenzen, keine Regelsätze. Artikel 99 Absatz 7 nennt Art, Schwere und Dauer des Verstoßes und die Zusammenarbeit mit der Behörde als Bemessungskriterien.
- Zuständig ist in Deutschland unter anderem die Bundesnetzagentur.
- Der Abmahnweg ist davon unberührt. Bei kleinen Betrieben kommt der Ärger erfahrungsgemäß nicht von einer Behörde, sondern von einem Wettbewerber mit einem Anwalt. Das war beim Impressum so und bei der Datenschutzerklärung auch.
„Und woher weiß ich, ob meine Bilder erzeugt sind?“
Das ist die Frage, die die Tabelle offenlässt — besonders, wenn die Bilder vom Ausstatter, vom Fotografen oder von einer Agentur kamen. Drei Wege, in dieser Reihenfolge:
- Frag den, der sie geliefert hat. Schriftlich, mit einem Satz: „Sind diese Bilder fotografiert oder ganz oder teilweise KI-erzeugt?“ Die Antwort hebst du auf. Das ist kein Misstrauen, das ist dieselbe Sorgfalt wie beim Nachweis der Nutzungsrechte, den du ohnehin brauchst.
- Sieh dir die Dateiangaben an. Viele Werkzeuge hinterlassen eine Herkunftsangabe in der Datei. Verlassen kann man sich darauf nicht — sie verschwindet, sobald ein Bild zugeschnitten oder neu gespeichert wird.
- Sieh genau hin. Hände mit falscher Fingerzahl, Schrift auf Schildern und Verpackungen, die keine Wörter ergibt, Ohrringe, die nur auf einer Seite sind. Das wird seltener, aber es kommt noch vor.
Bleibt Unsicherheit, ist die Kennzeichnung der billigere Weg. Sie kostet eine Zeile unter dem Bild. Eine falsche Angabe kostet mehr.
Was wir selbst machen
Wir kennzeichnen mehr, als wir müssten: In unseren Bewertungen kommen vier der sechs Werte aus Google PageSpeed Insights, zwei schätzt ein Sprachmodell aus dem Screenshot. Das schreiben wir an jede Bewertung.
Unsere Regel bei Bildern ist einfacher als das Gesetz: Sieht ein Bild aus wie eine Aufnahme der Wirklichkeit und ist keine, schreiben wir es darunter. Bei Diagrammen tun wir es nicht — dort erwartet niemand eine Kamera, und eine Kennzeichnung, die überall steht, sagt am Ende nichts mehr.
Fazit: Prüf das Angebot, bevor du es annimmst
Wer dir gerade ein Kennzeichnungspaket verkaufen will, sollte dir sagen können, welche der beiden Betreiberpflichten dich trifft. Kann er das nicht, verkauft er ein Paket gegen ein Unbehagen, nicht gegen eine Pflicht.
Dasselbe Muster wie beim Barrierefreiheitsgesetz: Auch dort nimmt § 3 Absatz 3 BFSG Kleinstunternehmen mit Dienstleistungen aus — worüber kaum jemand sprach, der etwas zu verkaufen hatte. Ob die Ausnahme auf einen Betrieb passt, entscheidet der Einzelfall.
Was hilft, ist unverändert: eine Seite, die schnell lädt und der man ansieht, wessen Betrieb sie vertritt. Wie du das prüfst, steht im Selbsttest; wie 36 Dachdeckerbetriebe abschneiden, siehst du bei den Dachdeckern.
*Grundlage ist die Verordnung (EU) 2024/1689 in der Fassung der Änderungsverordnung (EU) 2026/1744, geprüft am 2. August
- Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung und ersetzt im Zweifel keinen
Anwalt.*
Titelbild: MART PRODUCTION auf Pexels
Unsicher, was auf deiner Seite steht?
Wir sehen uns deine Website an und zeigen dir, was darauf tatsächlich läuft — von eingebauten KI-Bausteinen bis zur Ladezeit. Was daraus rechtlich folgt, klärst du mit deinem Anwalt.