Wen das Barrierefreiheitsgesetz ausnimmt — und wen nicht

Entscheidungsweg in zwei Fragen. Erste Frage: Hast du einen Onlineshop? Wer ja sagt, fällt unter das Gesetz. Zweite Frage: weniger als zehn Beschäftigte und höchstens zwei Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme? Wer beides erfüllt, fällt unter die Ausnahme in Paragraf 3 Absatz 3 BFSG.

„Muss ich meine Website jetzt barrierefrei machen?“ Seit das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz am 28. Juni 2025 anwendbar wurde, gibt es für diese Frage einen ganzen Markt: Pakete, Prüfsiegel, Beratungsstunden. Wer so ein Paket verkauft, hat wenig Anlass, zuerst nach der Ausnahme zu fragen. Muss er auch nicht. Du schon.

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz nimmt in § 3 Absatz 3 Kleinstunternehmen aus, die Dienstleistungen anbieten. Als Kleinstunternehmen gilt nach § 2 Nummer 17 BFSG ein Betrieb mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Das ist keine gewagte Auslegung, das steht so im Gesetzestext.

Ob die Ausnahme auf deinen Betrieb passt, entscheiden zwei Zahlen und eine Frage: Beschäftigte, Umsatz — und was auf deiner Seite passiert. Hier steht die Regel, nicht das Urteil über deinen Fall. Das gehört zu einem Anwalt — und wenn Post vom Gegner da ist: sofort.

Was das Gesetz eigentlich regelt

Das BFSG verpflichtet zu Barrierefreiheit, aber nicht alle und nicht überall. Betroffen sind zwei Dinge. Erstens bestimmte Produkte: Geldautomaten, Selbstbedienungsterminals, Router, E-Book-Lesegeräte — also Geräte. Zweitens bestimmte Dienstleistungen für Verbraucher, darunter der elektronische Geschäftsverkehr, also Angebote, die über eine Website oder App auf individuelle Anfrage im Hinblick auf einen Vertragsschluss erbracht werden.

Eine Website ist damit nicht automatisch gemeint. Gemeint ist, was auf ihr passiert.

Für die meisten Handwerksbetriebe gilt die Ausnahme

Für die Dienstleistungsseite gilt § 3 Absatz 3, und Dienstleistung ist mehr, als die meisten denken. Neun Beschäftigte, 1,8 Millionen Euro Umsatz, eine Website mit Leistungen, Referenzen und Kontaktformular: Dieser Betrieb erfüllt beide Schwellen des § 2 Nummer 17 und fällt unter die Ausnahme. Unter unseren 989 veröffentlichten Website-Vorstellungen sind die sieben größten Gruppen Gebäudereiniger (84), Hausverwaltungen (52), Zahnärzte (46), Personalvermittler (40), Dachdecker (32), Finanzberater (31) und Elektriker (30), Stand 1. August

  1. Alles Dienstleister.

Zwei Kanten hat die Ausnahme trotzdem. Beide gehören in jedes Verkaufsgespräch — frag danach.

Die erste Kante: Sie gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte. Ein Onlineshop ist dabei kein Produkt, er ist eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr. Der Tischler mit dem kleinen Shop für Schneidebretter kann sich also auf dieselbe Ausnahme berufen wie der Tischler ohne. Produkte im Sinne des Gesetzes sind Geräte: Wer Router, Lesegeräte oder Terminals herstellt oder verkauft, ist gebunden, egal wie klein er ist.

Die zweite Kante: Zwischen Kopfzahl und Geld steht ein Und. Zwölf Beschäftigte bei 900.000 Euro Umsatz sind kein Kleinstunternehmen — die Beschäftigtengrenze muss erfüllt sein und zusätzlich eine der beiden Geldgrenzen. Zwischen Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme steht dagegen ein Oder: Es genügt, wenn eine von beiden unter zwei Millionen Euro liegt.

Rechne die Köpfe nach, bevor du schätzt

Das ist die Stelle, an der die meisten falsch liegen, und zwar zu ihren eigenen Ungunsten. Gezählt wird nämlich nicht die Lohnliste. Das BFSG selbst sagt zur Zählweise nichts; die Praxis greift auf die EU-Definition kleiner Unternehmen zurück (Empfehlung 2003/361/EG). Danach zählen Teilzeit- und Saisonkräfte nur anteilig, Eltern- und Mutterschutzzeiten werden herausgerechnet, und Auszubildende mit Ausbildungsvertrag zählen gar nicht mit.

Das macht die meisten Betriebe kleiner, als die Lohnliste aussieht. Neun Gesellen, zwei Azubis und eine Bürokraft auf 20 Stunden sind neuneinhalb Beschäftigte, nicht zwölf. Wer knapp an der Zehn liegt, rechnet nach.

Wo die Entwarnung nicht trägt

Drei Fälle bleiben. Der erste: Du bringst eines der genannten Geräte in Verkehr — Router, Smartphones, Lesegeräte, Terminals. Dann greift die Produktseite des Gesetzes, und die Ausnahme für Kleinstunternehmen hilft dort nicht.

Der zweite: Du bist kein Kleinstunternehmen mehr. Ab zehn Beschäftigten stellt sich die Frage, was auf deiner Seite passiert. Ob eine Online-Terminbuchung schon elektronischer Geschäftsverkehr ist oder noch Visitenkarte, ist gerichtlich nicht geklärt — Stand August 2026 gibt es dazu keine veröffentlichte Entscheidung. Wer eine Terminbuchung anbietet, sollte das wissen, und wissen, dass es niemand genauer weiß. Die ehrliche Antwort hier ist ein Achselzucken. Unbefriedigend, aber es ist der Stand.

Der dritte: Du arbeitest für die öffentliche Hand. Kommunen, Kliniken und Hochschulen geben Barrierefreiheit über die BITV 2.0 und über Vergabebedingungen weiter. Anderes Regelwerk, und deine Betriebsgröße spielt darin keine Rolle.

Die Ausnahme ist eine Momentaufnahme, kein Status

Das ist der Einwand, den man sich selbst machen sollte. Der zehnte Beschäftigte beendet die Ausnahme — nicht zum Jahresende, nicht nach einer Frist, sondern mit dem Arbeitsvertrag. Und eine Übergangsfrist gibt es dafür nicht: § 38 BFSG verlängert nichts für Websites, er gilt Dienstleistungen, die mit Produkten erbracht werden, die vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig im Einsatz waren, und Selbstbedienungsterminals. Die viel zitierte Frist bis 2030 bringt deiner Seite keinen einzigen Tag.

Dazu kommt der zweite Zug: Die Ausnahme bindet die Behörde, nicht deinen Auftraggeber. Wer für Kommunen baut, weiß das. Aber auch ein Generalunternehmer oder ein großer Privatkunde kann dieselbe Anforderung im Vertrag durchreichen, und dann ist sie fällig, egal was § 3 Absatz 3 sagt. Wer heute wächst oder ausschreibt, plant das besser ein, als es später nachzurüsten — Kontraste und Tastaturbedienung hängen an der Gestaltung, und das ist das teure Ende.

Abmahnungen kommen — ob sie tragen, weiß niemand

Seit August 2025 gehen Abmahnschreiben wegen fehlender Barrierefreiheit heraus. Sie sehen ernst aus und setzen kurze Fristen. Ungeklärt ist die Vorfrage: Ist das BFSG überhaupt eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a UWG? Nur dann könnten Wettbewerber abmahnen, und Stand August 2026 liegt dazu keine veröffentlichte Gerichtsentscheidung vor.

Das heißt nicht, dass man so ein Schreiben ignorieren darf. Es heißt, dass niemand heute sicher weiß, ob die Forderung trägt — der Absender auch nicht. Wer eine Abmahnung bekommt, geht damit zu einem Anwalt und nicht zu einer Webagentur. Auch nicht zu uns.

Die Aufsicht arbeitet anders, aber nicht harmloser. Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder, und sie wird bei Verdacht tätig — und auch ohne Anlass, per Stichprobe (§ 28 BFSG). Was sie nicht tut: Anwaltskosten in Rechnung stellen. Sie fordert zur Abhilfe auf, und am Ende der Kette steht ein Bußgeld bis 100.000 Euro. Am Ende. Nicht am Anfang.

Dann muss ich also gar nichts machen

Doch. Nur aus einem anderen Grund.

Barrierefreiheit ist keine Auflage, der man entkommt. Sie ist die Frage, ob jemand deine Seite benutzen kann, der schlecht sieht, nicht gut greift oder in der prallen Sonne auf ein Handy schaut. Das sind keine Randgruppen, das ist dein Kundenstamm in zehn Jahren — und an manchen Tagen jeder.

Dazu kommt ein Nebeneffekt, den kaum jemand einplant: Vieles von dem, was eine Seite barrierefrei macht, macht sie zugleich für Maschinen lesbar. Saubere Überschriften, beschriftete Formularfelder, Bilder mit Alternativtext — daran hangelt sich eine Suchmaschine entlang, und daraus baut eine KI ihre Antwort. Auseinandergenommen haben wir das im Beitrag über Barrierefreiheit als Standard. Wir fallen übrigens selbst unter die Ausnahme; unsere Erklärung zur Barrierefreiheit steht trotzdem öffentlich auf dieser Seite.

Das ist der eigentliche Punkt. Nicht die Pflicht. Der Nutzen.

Drei Handgriffe, die keine Agentur brauchen

  1. Zoom auf 200 Prozent. Bleibt der Text lesbar, oder rutscht das Layout auseinander? Das ist Erfolgskriterium 1.4.4 der WCAG, an denen sich auch das Gesetz orientiert.
  2. Tab-Taste. Klick einmal in die Seite und drück nur noch Tab. Siehst du jederzeit, wo du gerade bist?
  3. Bildbeschreibungen. Sieh im Redaktionssystem bei den Bildern der Startseite nach, ob ein Alternativtext hinterlegt ist. Steht dort der Dateiname aus der Kamera, fehlt er.

Was das kostet, hängt an einer Unterscheidung: Einstellung oder Bauweise? Alternativtexte, beschriftete Formularfelder und ein sichtbarer Fokusrahmen sind Einstellungen — Stunden, keine Wochen, an der bestehenden Seite. Kontraste, Schriftgrößen und eine Navigation, die sich mit der Tastatur bedienen lässt, sind dagegen Gestaltung. Passt dort etwas grundsätzlich nicht, redet man über einen Umbau.

Wonach wir bei einer Aufnahme sehen, steht bei den Tischler-Websites neben jeder Bewertung; Barrierefreiheit ist dort eines von fünf Kriterien.

Fazit: Das Gesetz ist nicht dein Problem

Für die meisten kleinen Dienstleister gilt das BFSG nicht — § 3 Absatz 3 nimmt sie aus, und wer unter zehn Beschäftigten und zwei Millionen Euro bleibt, kann sich darauf berufen. Wer dir etwas anderes verkaufen will, hat den Absatz entweder nicht gelesen oder nicht erwähnt.

Deine Seite ist trotzdem vielleicht ein Problem. Nur eben deins, nicht das des Gesetzgebers.


Dieser Beitrag informiert über die Rechtslage und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob das BFSG auf einen einzelnen Betrieb anwendbar ist, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen. Redaktionsschluss: 3. August 2026.